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Umsatzsteuerbefreiung für die Anschaffung / Erweiterung von Photovoltaik Anlagen

Der steuerfreie Einkauf ist bei uns möglich! Bitte kontaktieren Sie uns unter +43 664 8264000 oder service@spannungswandler.at

Häufig Gestellte Fragen zu Umsatzsteuerbefreiungen

1. Gilt die Umsatzsteuerbefreiung für nachträglich angeschaffte Stromspeicher?

  • Nein, die Befreiung von der Umsatzsteuer gilt nur, wenn Stromspeicher zusammen mit allen anderen Komponenten beschafft werden.

2. Kann die Umsatzsteuerbefreiung für eine nachträgliche Erweiterung mit einem Stromspeicher beansprucht werden?

  • Ja, die Umsatzsteuerbefreiung ist auch für die nachträgliche Erweiterung mit Photovoltaikmodulen anwendbar, sofern die Engpassleistung von 35 Kilowatt Peak nicht überschritten wird. Dies schließt die Anschaffung eines Stromspeichers im Zuge der Erweiterung ein.

3. Sind Balkonkraftwerke von der Umsatzsteuer befreit?

  • Ja, Balkonkraftwerke sind umsatzsteuerbefreit.

4. Sind Photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen von der Umsatzsteuer befreit?

  • Nein, eine Befreiung gilt nur für Anlagen, die sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstücks befinden.

Häufig gestellte Fragen:

https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen—Umsatzsteuer/Anfragen-zum-0–Steuersatz-f%C3%BCr-Photovoltaikmodule.html

Wichtiger Hinweis:

  • Eine Lieferung Ihrer Bestellung mit 0% USt. erfolgt nur unter den Bedingungen der aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Sollten nach der Beauftragung und Bezahlung zusätzliche Informationen oder Dokumente benötigt werden, informieren wir Sie per E-Mail. Sollten die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz nicht erfüllt sein, Ihre Angaben fehlerhaft sein oder aufgrund nachträglicher Gesetzesänderungen Umsatzsteuerbeträge anfallen, behalten wir uns das Recht vor, diese nachträglich in Rechnung zu stellen.

Österreich:

Nachfolgenden finden Sie die aktuellen Bestimmungen zur Umsatzsteuer für die Neuanschaffung bzw. Erweiterung von Photovoltaik Systemen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bietet detaillierte Informationen zum Nullsteuersatz, der ab 1. Januar 2024 für Lieferungen, Erwerb, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen gilt. Diese Regelung betrifft Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 35 kW (peak), die auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben werden. Erfahren Sie mehr über die genauen Bedingungen und Ausnahmen dieser Regelung auf der offiziellen Seite des BMF.

Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung.